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Ungelesen 22.06.16, 19:16   #1
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Sieg für Raubkopierer: Gerichtsurteil lässt Filesharer jubeln

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Raubkopie-Portale wie kinox.to oder The Pirate Bay sind der Filmindustrie ein Dorn im Auge. Ein Gerichtsurteil gießt nun noch mehr Öl ins Feuer - und lässt österreichische Filesharer jubeln.

Erst Pirate Bay, dann Kinox.to? Gericht hebt Sperren auf

Mitte 2015 ging es semi-legalen Streaming-Portalen wie kinox.to und BitTorrent-Seiten wie The Pirate Bay erstmals wirklich an den Kragen - zumindest in Österreich. Denn ein Gerichtsurteil zwang Internet-Provider in der Alpenrepublik, den Zugang zu Piraterie-Seiten zu sperren. Viele User befürchteten daraufhin, dass eine ähnliche Sperrverpflichtung auch deutschen Providern drohen könnte.

Doch nun nimmt der österreichische Weg eine überraschende Wende: Denn das Oberlandesgericht Wien hat die Sperrung mehrerer Portale wieder aufgehoben. Die Seiten Piratebay.se, isohunt.to, 1337x.to sowie h33t.to können somit auch wieder von Österreich aus erreicht werden. Das populäre kinox.to ist zwar (noch) nicht betroffen - der Beschluss dürfte dem Portal im Hinblick auf zukünftige Diskussionen um Netzsperren aber eher genutzt als geschadet haben.

Rechte-Inhaber reagieren mit neuen Sperr-Anträgen



Der Beschluss ist ein klarer Punktgewinn der Provider im Kampf gegen Netzsperren. Die Anbieter sehen das "Sperren auf Zuruf" generell kritisch, da sie dadurch unwillentlich in die Richterrolle gedrängt werden. Dass die Provider ein hohes Interesse an der Abschaffung von Netzsperren zeigen, dürfte aber auch finanzielle Gründe haben: Denn die Sperrkosten tragen die Anbieter selbst.

Die Rechte-Inhaber reagierten mit einer neuen Welle von Sperr-Aufforderungen an die Provider, darunter auch für kinox.tv, eine alternative Adresse, um kinox.to zu erreichen. Neben dem Umstand, dass die Sperren relativ einfach zu umgehen sind (kinox.to hat mindestens sechs funktionierende Ersatzdomains), hat der österreichische Weg aber einen gravierenden Nachteil: Der Zugang zu Portalen kann zwar verhindert werden, an der Existenz der Seiten an sich ändert das aber nichts.

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